OSS-Export für EU-Fernverkäufe und digitale Leistungen
Für die 10.000-Euro-Schwelle werden innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte elektronische B2C-Leistungen EU-weit gemeinsam betrachtet. Rechnungskit zählt beide Umsatzarten zusammen, besteuert bereits den auslösenden Umsatz im Bestimmungsland und führt Waren und digitale Leistungen in getrennten Meldenachweisen.
Warum das wichtig ist
Wer an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft, muss die EU-weite Schwelle im Blick behalten, und zwar für Waren und elektronische Leistungen zusammen. Ohne OSS müsstest du dich in jedem Bestimmungsland einzeln registrieren und die Steuersätze aller Länder selbst pflegen. Addierst du die Umsatzarten von Hand und überwachst Quartals- und Monatsfristen parallel, rutscht leicht ein Umsatz mit dem falschen Satz durch.
Was die OSS-Meldung ist
Der One-Stop-Shop (OSS) ist eine Vereinfachung im EU-Umsatzsteuerrecht. Statt dich in jedem EU-Land einzeln zu registrieren, meldest du deine grenzüberschreitenden Verkäufe an Privatkunden zentral über eine einzige Stelle. Rechtsgrundlage der EU-Regelung ist § 18j UStG, in Deutschland läuft das Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern.
Entscheidend ist die Schwelle von 10.000 Euro netto. Sie gilt EU-weit und zusammengefasst über alle deine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und bestimmte elektronische Leistungen. Für reine SaaS- und Software-Abo-Anbieter erklärt E-Rechnung für SaaS den digitalen Fall im Detail.
Bleibst du darunter, berechnest du den deutschen Steuersatz. Überschreitest du sie, wird bereits der auslösende Umsatz im Bestimmungsland steuerpflichtig. Auch der Vorjahresumsatz ist Teil der Prüfung. Das Verfahren gilt für den B2C-Bereich. Reine Geschäfte zwischen Unternehmen laufen über innergemeinschaftliche Lieferung oder Reverse Charge und nicht über diesen OSS-Pfad. Solche EU-B2B-Umsätze meldest du in der Zusammenfassenden Meldung.
So läuft es in Rechnungskit
- Schwelle prüfen. Rechnungskit zählt EU-weite B2C-Fernverkäufe und bestimmte elektronische Leistungen gemeinsam. Auch das Vorjahr zählt; der Umsatz, der 10.000 Euro überschreitet, wird bereits im Bestimmungsland besteuert. Beim Wechsel im laufenden Jahr trägst du deine Vorumsätze aus dem Altsystem ein, damit die Zählung von Anfang an stimmt.
- Registrieren. Du meldest dich einmalig für die EU-Regelung im BZSt-Online-Portal an. Registrierst du dich bis zum 10. des Folgemonats nach dem Überschreiten, wirkt die Teilnahme rückwirkend ab dem ersten Umsatz (§ 18j UStG). Rechnungskit erinnert dich beim Überschreiten an genau diese Frist.
- Umsätze erfassen. Rechnungskit setzt den Steuersatz des Bestimmungslands, dokumentiert den Matrixfall und bereitet W6-Warenumsätze und S4-Leistungen getrennt auf.
- Fristgerecht melden. W6-Fernverkäufe erscheinen im Quartalsnachweis. S4-Leistungen erhalten einen separaten Monatsnachweis mit Fälligkeit am letzten Tag des Folgemonats.
Was Rechnungskit übernimmt und was bei dir bleibt
Die Meldung selbst gibst du beim BZSt ab. Die Datenbasis dafür liefert Rechnungskit. Die gemeinsame Schwelle wird fortlaufend überwacht, der Matrixfall bleibt an der Rechnungsposition dokumentiert, und die Umsätze werden nach Land, Steuersatz und Leistungsart aufbereitet.
Ohne diese Aufbereitung müsstest du dich in jedem EU-Land einzeln umsatzsteuerlich registrieren oder die Steuersätze jedes Bestimmungslands selbst pflegen. Auch das Addieren von Waren und elektronischen Leistungen zur gemeinsamen Schwelle und das parallele Überwachen von Quartals- und Monatsfristen fällt weg.
Wechselst du im laufenden Jahr zu Rechnungskit, erfasst du deine bisherigen Fernverkäufe und digitalen B2C-Leistungen als Vorumsätze; sie zählen dann sofort zur Schwelle mit. Die zugrunde liegenden OSS-Aufzeichnungen werden zehn Jahre vorgehalten.
Aus jeder Zahlung entsteht zugleich eine konforme E-Rechnung nach EN 16931, die GoBD-revisionssicher archiviert wird. So passen E-Rechnung, Steuersatz und Meldung von Anfang an zusammen.
Im Detail
- Gemeinsame Überwachung der EU-weiten 10.000-Euro-Schwelle für Fernverkäufe und elektronische B2C-Leistungen, mit Warnung ab 80 Prozent
- Der auslösende Umsatz wechselt bereits in die Besteuerung des Bestimmungslands
- Vorumsätze aus dem Altsystem zählen beim Wechsel im laufenden Jahr sofort zur Schwelle
- W6-Fernverkäufe im Quartalsnachweis, S4-Leistungen separat im Monatsnachweis, jeweils nach Land und Steuersatz, als CSV für den Import im BZSt-Online-Portal
- Richtiger Umsatzsteuersatz je Bestimmungsland pro Verkauf; die Steuersätze je Produktkategorie und Land pflegen wir mit
- Freiwilliger Verzicht auf die Schwelle nur ab Jahresbeginn und mit zweijähriger Bindung
- Zehnjährige Aufbewahrung der zugrunde liegenden OSS-Aufzeichnungen
- Fremdwährungsumsätze werden mit dem EZB-Kurs des letzten Quartalstags umgerechnet und in der festgeschriebenen Meldung dokumentiert
Rechtsgrundlage
- § 18j UStG (Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe und Leistungen): Rechtsgrundlage der EU-Regelung im OSS, Registrierung und Meldung beim BZSt.
- § 3c UStG (Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf): Regelt die 10.000-Euro-Schwelle und das Bestimmungslandprinzip für Fernverkäufe.
- § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung): Elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden werden am Ort des Kunden besteuert und zählen zur selben Schwelle.
- § 16 UStG (Steuerberechnung, Abs. 6 Umrechnung): Schreibt für die OSS-Meldung den EZB-Kurs des letzten Tages des Meldezeitraums vor.