OSS-Verfahren einfach erklärt: 10.000-Euro-Grenze, Anmeldung, Beispiel
Das OSS-Verfahren bündelt die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende EU-B2C-Umsätze in einer Quartalserklärung beim BZSt (§ 18j UStG). Die 10.000-Euro-Schwelle wird gemeinsam aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten berechnet (§ 3c Abs. 4 UStG). Der Umsatz, mit dem du die Schwelle überschreitest, fällt bereits unter das Bestimmungslandprinzip.
Die 10.000-Euro-Grenze: ab wann OSS relevant wird
Verkaufst du Waren oder Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern, gilt eine EU-weite Bagatellgrenze von 10.000 Euro netto. Sie wird über alle betroffenen Länder und über beide Umsatzarten gemeinsam berechnet, nicht pro Land oder Produkt. Sowohl das Vorjahr als auch das laufende Jahr zählen (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG, § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Bis zu dieser Grenze bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer, wenn du nur in einem EU-Staat ansässig bist. Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, wird mit dem Steuersatz des Ziellandes besteuert (Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Nr. 1 UStAE, für Waren entsprechend nach Abschnitt 3c.1 Abs. 1). Verkaufst du digitale Leistungen wie SaaS oder Software-Abos, betrifft dich die Schwelle genauso; mehr dazu unter E-Rechnung für SaaS.
Wichtig: Die Grenze ist schnell erreicht. Schon rund 830 Euro relevanter EU-Auslandsumsatz pro Monat reichen. Auf die Schwelle kannst du freiwillig verzichten; die Erklärung bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt sie ab Beginn des Kalenderjahres, für das du sie abgibst (Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStAE). Rechnungskit speichert Wirksamkeitsbeginn und Bindungsende und überwacht die Grenze mit den unveränderlichen Rechnungspositionen, siehe OSS-Meldung mit Rechnungskit.
Anmeldung: so registrierst du dich für das OSS-Verfahren
Die Anzeige geht elektronisch an das BZSt (§ 18j Abs. 1 Satz 2 UStG), in der Praxis über das BOP-Portal (Mein BOP) mit deiner Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. Wichtig: Grundsätzlich gilt die Teilnahme erst ab dem Quartal nach der Anzeige (§ 18j Abs. 1 Satz 3 UStG). Eine Ausnahme gibt es beim ersten Mal: Überschreitest du die Grenze erstmals, gilt das Verfahren ab dem Tag dieses Umsatzes, wenn du die Teilnahme bis zum 10. des Folgemonats anzeigst (Abschnitt 18j.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE). Verpasst du diese Frist, musst du die Umsätze bis zum Beginn des OSS-Quartals im jeweiligen EU-Land einzeln erklären. Melde dich also an, bevor du die Grenze reißt, spätestens aber bis zum 10. des Folgemonats.
Fristen und getrennte Nachweise
Rechtlich ist der Besteuerungszeitraum im OSS das Kalendervierteljahr, und zwar für Fernverkäufe und für elektronische Leistungen an Privatkunden gemeinsam (§ 16 Abs. 1d UStG). Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende abzugeben, die Steuer ist am letzten Tag dieses Monats fällig (§ 18j Abs. 4 UStG). Die Aufzeichnungen dazu musst du zehn Jahre aufbewahren (§ 22 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Rechnungskit trennt die Quellen nach dem gespeicherten Matrixfall: W6-Fernverkäufe werden im Quartalsnachweis nach Land und Steuersatz zusammengefasst, S4-Leistungen (elektronische Leistungen an Privatkunden) stehen in einem eigenen Nachweis. Dadurch erscheinen Waren und elektronische Leistungen nicht doppelt. In deiner Quartalserklärung gehören beide zusammen. Wichtig für die Belege selbst: OSS-Fernverkäufe sind von der Kleinbetragsrechnung ausgeschlossen (§ 33 Satz 3 UStDV). Stellst du eine Rechnung aus, braucht sie unabhängig vom Betrag die vollständige Empfängeranschrift.
Beispiel: So sieht eine OSS-Meldung aus
Ein deutscher Kaffee-Onlineshop verkauft im dritten Quartal für 6.200 Euro netto nach Österreich und für 3.100 Euro netto in die Niederlande. Für das Beispiel nehmen wir die ermäßigten Lebensmittelsätze von 10 Prozent (Österreich) und 9 Prozent (Niederlande) an; den aktuellen Satz je Land und Produkt prüfst du in der EU-Datenbank TEDB. Der W6-Quartalsnachweis enthält zwei Zeilen: Österreich, 6.200 Euro, 620 Euro Steuer; Niederlande, 3.100 Euro, 279 Euro Steuer. Die OSS-Erklärung trennt die Umsätze nach Mitgliedstaaten und wendet jeweils deren Steuersatz an (Abschnitt 18j.1 Abs. 2 UStAE). Elektronische S4-Leistungen desselben Unternehmens führt Rechnungskit in einem eigenen Nachweis; in die Quartalserklärung gehören sie trotzdem.
Wie sich B2C von B2B abgrenzt, erklärt die Seite E-Rechnung im B2C.
Häufige Fragen
- [1] § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung (Abs. 5)
- [2] § 16 UStG – Besteuerungszeitraum im OSS (Abs. 1d)
- [3] Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 3a.9a, 3c.1 und 18j.1 (aktuelle Fassung)
- [4] EU-Kommission – Datenbank der Steuersätze (TEDB)
- [5] BZSt - One-Stop-Shop, EU-Regelung
- [6] § 18j UStG (Umsatzsteuergesetz)
- [7] § 3c UStG – innergemeinschaftlicher Fernverkauf
- [8] § 22 UStG – besondere Aufzeichnungspflichten
Rechnungskit ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt weder die Beratung durch deine Steuerkanzlei (§ 5 StBerG) noch eine Rechtsberatung (§ 3 RDG). Rechnungskit richtet sich an in Deutschland ansässige Unternehmen und bereitet Belege, Steuersätze und Buchungen automatisch auf. Wie dein Einzelfall zu bewerten ist, entscheidest du, im Zweifel gemeinsam mit deiner Steuerkanzlei oder einer Anwaltskanzlei.
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