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Format-Wissen · E-Rechnung

OSS-Verfahren einfach erklärt: 10.000-Euro-Grenze, Anmeldung, Beispiel

Das OSS-Verfahren bündelt Umsatzsteuer für grenzüberschreitende EU-B2C-Umsätze beim BZSt. Die 10.000-Euro-Schwelle wird gemeinsam aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und bestimmten elektronischen Leistungen berechnet. Der auslösende Umsatz fällt bereits unter das Bestimmungslandprinzip.

Stand: · geprüft gegen EN 16931

Die 10.000-Euro-Grenze: ab wann OSS relevant wird

Verkaufst du Waren oder bestimmte elektronische Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern, gilt eine EU-weite Bagatellgrenze von 10.000 Euro netto. Sie wird über alle betroffenen Länder und über beide Umsatzarten gemeinsam berechnet, nicht pro Land oder Produkt. Sowohl das Vorjahr als auch das laufende Jahr zählen. Bis zu dieser Grenze darfst du unter den weiteren Voraussetzungen deutsche Umsatzsteuer berechnen. Der Umsatz, der die Grenze überschreitet, wird bereits mit dem Steuersatz des Ziellandes besteuert. Verkaufst du digitale Leistungen wie SaaS oder Software-Abos, betrifft dich die Schwelle genauso; mehr dazu unter E-Rechnung für SaaS.

Wichtig: Die Grenze ist schnell erreicht. Schon rund 830 Euro relevanter EU-Auslandsumsatz pro Monat reichen. Ein freiwilliger Verzicht auf die Schwelle wirkt ab Jahresbeginn und bindet mindestens zwei Kalenderjahre. Rechnungskit speichert Wirksamkeitsbeginn und Bindungsende und überwacht die Grenze mit den unveränderlichen Rechnungspositionen, siehe OSS-Meldung mit Rechnungskit.

Anmeldung: so registrierst du dich für das OSS-Verfahren

Die Registrierung läuft über das BOP-Portal (Mein BOP) des BZSt mit deiner Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. Wichtig: Die Teilnahme gilt erst ab dem Quartal nach der Anmeldung. Wer die Grenze überschreitet und sich zu spät registriert, muss sich für die Zwischenzeit im jeweiligen EU-Land einzeln registrieren. Melde dich also an, bevor du die Grenze reißt, nicht danach.

Fristen und getrennte Nachweise

Rechnungskit trennt die Meldequellen nach dem gespeicherten Matrixfall. W6-Fernverkäufe werden quartalsweise nach Land und Steuersatz zusammengefasst. S4-Leistungen erhalten einen eigenen Monatsnachweis mit Fälligkeit zum letzten Tag des Folgemonats. Dadurch werden Waren und elektronische Leistungen nicht doppelt gemeldet. Die zugrunde liegenden elektronischen Aufzeichnungen bleiben zehn Jahre erhalten.

Beispiel: So sieht eine OSS-Meldung aus

Ein deutscher Kaffee-Onlineshop verkauft im dritten Quartal für 6.200 Euro netto nach Österreich (Lebensmittel, 10 Prozent) und für 3.100 Euro netto in die Niederlande (9 Prozent). Der W6-Quartalsnachweis enthält zwei Zeilen: Österreich, 6.200 Euro, 620 Euro Steuer; Niederlande, 3.100 Euro, 279 Euro Steuer. Elektronische S4-Leistungen desselben Unternehmens erscheinen dagegen im separaten Monatsnachweis. Genau diese Trennung erzeugt Rechnungskit aus den gespeicherten Steuerentscheidungen.

Wie sich B2C von B2B abgrenzt, erklärt die Seite E-Rechnung im B2C.

Häufige Fragen

Nein. OSS betrifft diese Verkäufe an Privatpersonen. EU-B2B-Waren können bei erfüllten Nachweisen innergemeinschaftlich steuerfrei sein; EU-B2B-Leistungen laufen regelmäßig über Reverse Charge.
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Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ist keine Steuerberatung (§ 5 StBerG). Rechnungskit richtet sich an in Deutschland ansässige Unternehmen und bereitet Belege, Steuersätze und Buchungen automatisch auf. Die steuerliche Bewertung im Einzelfall bleibt deine Entscheidung, im Zweifel gemeinsam mit deiner Steuerkanzlei.

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