E-Rechnung für Kleinunternehmer: Pflichten, Ausnahmen, Grenzen 2026
Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, auch nicht nach 2027: Ihre Rechnungen dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, also auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers als PDF (§ 34a Satz 4 UStDV). Empfangen können musst du E-Rechnungen trotzdem: Diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen, ausdrücklich auch für Kleinunternehmer (Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE).
Die zwei Seiten der Pflicht, sauber getrennt
Ausstellen: dauerhaft befreit. Du darfst deine Rechnungen weiterhin auf Papier verschicken oder, mit formloser Zustimmung des Empfängers, als einfaches PDF, auch an Geschäftskunden, auch nach 2028 (§ 34a Satz 4 UStDV, Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE). Pflicht bleibt der Hinweis, dass für die Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV), etwa: „Steuerfrei nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Eine umgangssprachliche Formulierung reicht, wenn sie die Steuerbefreiung eindeutig bezeichnet (Abschnitt 14.7a Abs. 1 UStAE).
Empfangen: seit 2025 verpflichtend. Schickt dir ein Lieferant eine ZUGFeRD- oder XRechnung, musst du sie annehmen können; das gilt ausdrücklich auch für Kleinunternehmer (Abschnitt 14.1 Abs. 5 UStAE). Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg. Aufbewahren musst du die Rechnung acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG), bei einer E-Rechnung mindestens den strukturierten Teil im empfangenen Format (GoBD Rz. 131, Fassung vom 14.07.2025).
Die neuen Grenzen seit 2025: 25.000 und 100.000 Euro
Kleinunternehmer bist du, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei 22.000 und 50.000 Euro. Zwei Änderungen haben es in sich:
Erstens zählt für die 100.000-Euro-Grenze der tatsächliche Umsatz, nicht mehr eine Prognose. Zweitens wirkt das Überschreiten sofort: Bereits der Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, ist nicht mehr steuerfrei, mitten im Jahr (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE). Alle Umsätze davor bleiben steuerfrei, alle danach laufen in der Regelbesteuerung, inklusive Voranmeldungen und Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
- VorjahrHöchstens 25.000 Euro UmsatzDu startest als Kleinunternehmer ins Jahr
- Laufendes JahrUmsätze bis zur GrenzeBleiben steuerfrei, Rechnung mit Kleinunternehmer-Hinweis
- Mitten im JahrEin Umsatz überschreitet 100.000 EuroDieser und alle weiteren Umsätze laufen in der RegelbesteuerungNicht mehr befreit
Der Moment, der viele kalt erwischt: der Wechsel
Für wachsende Onlineshops ist genau dieser unterjährige Wechsel der kritische Punkt. Von einer Bestellung zur nächsten brauchst du Umsatzsteuerausweis, korrekte Steuersätze je Land und ab den B2B-Fristen 2027/2028 strukturierte E-Rechnungen. Wer erst dann anfängt, ein Rechnungssystem zu suchen, stellt wochenlang falsche Belege aus.
Deshalb lohnt es sich, die Strecke früh aufzusetzen: Rechnungskit für Kleinunternehmer begleitet beide Phasen, mit Kleinunternehmer-Hinweis heute und nahtlosem Wechsel in die Regelbesteuerung, sobald du die Grenze überschreitest.
Reverse Charge bleibt auch für Kleinunternehmer relevant
Die Befreiung nach § 19 UStG gilt nur für Umsätze im Inland. Sie bedeutet nicht, dass jede grenzüberschreitende Leistung ohne weitere Umsatzsteuerfolgen bleibt. Erbringt ein Kleinunternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, liegt der Leistungsort in der Regel dort (§ 3a Abs. 2 UStG), und die Steuer schuldet der Kunde. Die Rechnung muss dann die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ tragen (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG), die USt-IdNummern muss ein Kleinunternehmer dabei nicht angeben, denn § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG nimmt die Pflicht aus § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG für ihn aus. Eine Zusammenfassende Meldung gibt ein Kleinunternehmer nicht ab (§ 18a Abs. 4 UStG).
Auf der Eingangsseite kann der Kleinunternehmer nach § 13b UStG selbst Steuerschuldner werden, wenn er eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung von einem nicht im Inland ansässigen Unternehmer bezieht. Das gilt auch für Kleinunternehmer (§ 13b Abs. 5 UStG, Abschnitt 19.1 Abs. 1 UStAE). Die Steuer entsteht kraft Gesetzes, ein fehlender Reverse-Charge-Hinweis des Lieferanten ändert daran nichts.
Häufige Fragen
- [1] § 19 UStG (Umsatzsteuergesetz)
- [2] § 34a UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
- [3] § 19a UStG (Besonderes Meldeverfahren für Kleinunternehmer)
- [4] BMF-Schreiben vom 18.03.2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer
- [5] Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 14.1, 14.7a und 19.1 (aktuelle Fassung)
- [6] Bundesfinanzministerium - FAQ zur obligatorischen E-Rechnung
- [7] § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Rechnungskit ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt allgemeine Zusammenhänge und ersetzt weder die Beratung durch deine Steuerkanzlei (§ 5 StBerG) noch eine Rechtsberatung (§ 3 RDG). Rechnungskit richtet sich an in Deutschland ansässige Unternehmen und bereitet Belege, Steuersätze und Buchungen automatisch auf. Wie dein Einzelfall zu bewerten ist, entscheidest du, im Zweifel gemeinsam mit deiner Steuerkanzlei oder einer Anwaltskanzlei.
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